Informationen zur Notbetreuung

 

Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange

- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder

- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.

 

Erforderlich bleibt aber weiterhin,

- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und

- dass das Kind

o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann

o keine Krankheitssymptome aufweist,

o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und

o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

 

>>> Antragsformular (Download - Stand 15.06.2020) <<<

Informationen zur Ausweitung der Notfallbetreuung